Satzung

Förderverein Spessartbad-Mönchberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Förderverein Spessartbad-Mönchberg e.V. mit Sitz in Mönchberg, Schulstr.1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz: "e.V."

  3. Geschäftsjahr - 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist, durch seine Aktivitäten allen Bürgern - insbesondere Kindern und Jugendlichen - sowohl den Schwimmsport nahe zu bringen, als auch Interesse für Kunst und Kultur zu wecken und zu unterstützen. Insbesondere sollen neben der Körperertüchtigung die Werte Kreativität, Solidarität und Toleranz vermittelt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Aufgaben sieht der Verein in der:

·         Beschaffung von Mitteln für das Spessartbad Mönchberg, eine Einrichtung der Gemeinde Mönchberg, insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Unterhaltung des Mönchberger Schwimmbades und ergänzender Einrichtungen auf dem Gelände des Freibades.

·         Durchführung von kultur-, freizeit- und sozialpädagogischen Angeboten, Veranstaltungen auf dem Freibadgelände,

·         Vermitteln des sicheren Schwimmens und Umgang mit dem Element Wasser.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein Spessartbad-Mönchberg e.V. durch:

·         Mitgliedsbeiträge

·         Spenden

·         öffentliche Förderungsmittel und sonstige Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Jede natürliche oder juristische Person, die sich für die Ziele des Förderverein Spessartbad-Moenchberg e.V.. einsetzt, kann Mitglied des Vereins werden.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch Austritt, der schriftlich drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden muss,
c. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit,
d. durch Ausschluss, wenn:
· ein Mitglied schwer gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, wobei der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden muss,
· wenn Beiträge und / oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang einer Mahnung erfolgt.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

3.    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

5.    Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

6.    Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge per Lastschriftverfahren zu zahlen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 6 Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand

2.    Die Mitarbeit in einem Organ des Förderverein Spessartbad-Moenchberg e.V.. ist ehrenamtlich.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
f. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und besondere Vorhaben des Vereins,
g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
h. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i. Auflösung des Vereins

Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder.

Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und im Amts- und Mitteilungsblatt Mönchberg erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt.

2.    Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit der oben genannten Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3.    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand leitet im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Ziele die Vereinsarbeit unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt im Rahmen des Jahreshaushalts die Geschäfte.

2.      Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellv. Vorsitzenden
3. der/dem Kassenwart(in)
4. der/dem Schriftführer(in)
5. der dem stellv. Kassenwart(in)
6. der/dem stellv. Schriftführer(in)
7. der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
8. der/dem Vertreter der Wasserwacht
9. der/dem Schwimmmeister(in)    

3.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vor.

4.    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Postens. Der Vorstand kann bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.

5.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26BGB durch die/den Vorsitzenden sowie die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

6.    Der Vorstand kann geeignete Personen zu seiner Unterstützung und Beratung heranziehen.

§ 9 Wahlen

1.    Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

2.    Zusätzlich zum Vorstand sind zur Prüfung der Jahresrechnung mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle vom Verein vereinnahmten und verauslagten Gelder befugt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung - analog zu § 9 Abs. 1 im Jahresturnus wechselnd - für drei Jahre gewählt.

§ 10 Satzungsänderung

1.    Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung omega replica uhren nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

2.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten in voller Höhe dem Kindergarten Mönchberg zu. Für diesen Fall werden von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt.


Mönchberg, den 25. Juli 2008

 

 

1.Vorsitzender

 

Aus formalen Gründen bei der Vorstandssitzung am 30.09.08 geringfügig geändert:

§1 / §2 / §3 / §4 / §7 /  §11

 




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